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   FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11   

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https://dejure.org/2012,7512
FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11 (https://dejure.org/2012,7512)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.01.2012 - 3 K 340/11 (https://dejure.org/2012,7512)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - 3 K 340/11 (https://dejure.org/2012,7512)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückwirkendes Ereignis: Inanspruchnahme wegen Gewährleistung nach Betriebsveräußerung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; § 181 Abs. 1 S. 1 AO
    Rückwirkende Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Unternehmens

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme wegen Gewährleistung nach Betriebsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückwirkende Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Unternehmens

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1051
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge (BFH Großer Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894 und GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Finanzamt - wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt oder wenn es den Sachverhalt lediglich anders würdigt (BFH Großer Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894 und GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (BFH Großer Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894 und GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Ergibt sich also aufgrund von Umständen, die nach der Veräußerung neu hinzutreten, dass der der Besteuerung zugrunde gelegte Wert des Betriebsvermögens zu hoch oder zu niedrig ist, so ist demnach dieser Wert mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung entsprechend zu korrigieren (Beschluss vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894).

    43 Der Große Senat hat jedoch ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 EStG als spezialgesetzliche Regelung über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns Vorrang vor den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung haben (Beschluss vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge (BFH Großer Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894 und GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Finanzamt - wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt oder wenn es den Sachverhalt lediglich anders würdigt (BFH Großer Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894 und GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (BFH Großer Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92, BStBl. II 1993, 894 und GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Der Veräußerungsgewinn ist wegen der Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG auf diesem Zeitpunkt zu ermitteln (BFH Großer Senat, Beschluss vom 19. Juli 1993 - GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Obwohl der Große Senat ausführt, dass für den Wertansatz des veräußerten Betriebsvermögens - anders als für den des Veräußerungspreises - in § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich ein fester zeitlicher Anknüpfungspunkt bestimmt ist (Beschluss vom 19. Juli 1993 - GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897), kommt er dennoch - ohne weitere Begründung - zu der Auffassung, dass die gleichen Grundsätze, die für den Ansatz des Veräußerungspreises Anwendung finden, auch hinsichtlich der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Höhe des Wertes des Betriebsvermögens gelten.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    Dabei entspricht es dem Zweck des § 16 Abs. 2 EStG, Umstände, die mit der Betriebsveräußerung im Zusammenhang stehen, wegen der Anwendung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG und des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG möglichst weitgehend bei der Ermittlung des auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermittelnden Gewinnes zu berücksichtigen (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. März 1991 - VIII R 315/84, BStBl. II 1992, 472).

    Daraus folgt, dass der Wert im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG ein Buchwert ist, der grundsätzlich identisch ist mit dem Buchwert in der Schlussbilanz, also der Bilanz, die auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu erstellen ist (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. März 1991 - VIII R 315/84, BStBl. II 1992, 472).

    Erforderlich soll auch für die Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 2 EStG sein, dass die werterhellenden Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Betriebsübergabe vorhanden waren, da § 16 Abs. 2 EStG ausdrücklich die Verhältnisse im Veräußerungszeitpunkt für maßgeblich erklärt (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. März 1991 - VIII R 315/84, BStBl. II 1992, 472).

    44 Allerdings wird darüber hinausgehend in dem Vorlagebeschluss des VIII. Senats des BFH, der zu der Entscheidung des Großen Senats geführt hat, klargestellt, dass über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gerade solche "später eingetretene Ereignisse, die den Wert des Betriebsvermögens beeinflussen", also wertbeeinflussende Umstände, berücksichtigt werden können (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. März 1991 - VIII R 315/84, BStBl. II 1992, 472).

  • BFH, 06.03.2008 - IV R 72/05

    Minderung des Aufgabegewinns durch spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Betriebsveräußerung zusammenhängen und subjektiv der Betriebsveräußerung zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 6. März 2008 - IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311).

    Der Sachverhalt des Streitfalls ist wirtschaftlich mit dem des BFH-Urteils (IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311) vergleichbar.

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86

    Rechtsfolgen der Unterlassung der notwendigen Beiladung der Gesellschafter -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    (b) Zu den Veräußerungskosten rechnen auch vom Veräußerer getragene Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten über den Veräußerungsvorgang, den Veräußerungspreis und den Wert des veräußerten Betriebsvermögens (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1997 - XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701; vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).
  • BFH, 08.10.1997 - XI R 20/97

    Nachträgliche Veränderung der Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    (b) Zu den Veräußerungskosten rechnen auch vom Veräußerer getragene Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten über den Veräußerungsvorgang, den Veräußerungspreis und den Wert des veräußerten Betriebsvermögens (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1997 - XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701; vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 (IV R 37/92, BStBl. II 1994, 564) könne nicht auf den Streitfall übertragen werden.
  • BFH, 19.11.2003 - I R 77/01

    Rückstellung und Teilwertabschreibung bei Schadstoffbelastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11
    Umstände, die in der Folgezeit nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind (wertbeeinflussende Umstände), sind hingegen wegen der Beachtung des Stichtagsprinzip nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil v. 19.11.2003 - I R 77/01, BFH/NV 2004, 271).
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